Ausnahmen von der
Regelung
Maßnahmen, die die
Verkehrssicherheit (wieder-)herstellen
sind ebenfalls von Fäll- und
Schnittverboten ausgenommen.
Sie können aber aufgrund anderer
naturschutzrechtlicher Verbote
genehmigungspflichtig sein.
Baum- und Gehölzpflegemaßnahmen, die der
ZTV-Baumpflege und den einschlägigen
Regelwerken gemäß durchgeführt werden,
sind ebenfalls ausgenommen. Diese
Maßnahmen sind an allen Bäumen und
Gehölzen während des gesamten Jahres
erlaubt.
Doch auch hier gilt: Befinden sich
Lebensstätten wilder Tierarten im Baum
oder existieren andere
naturschutzrechtliche Verbote,
sind auch diese Maßnahmen untersagt.
Suchen Sie also Ihre Bäume vor dem
Schnitt nach Vogelnestern, Spechthölen
und anderen Nistplätzen ab.
Geschützte Bäume, von denen eine
Verkehrsgefährdung ausgeht, dürfen nur
bei unmittelbar drohender Gefahr ohne
Genehmigung der Naturschutzbehörde
gefällt werden. Diese muss aber
unmittelbar nach der Fällung informiert
werden. Bei jeder Fällung und jedem
Fäll-Antrag ist die Krankheit
beziehungsweise die verkehrsgefährdende
Ursachen, die die Fällung notwendig
macht, zu begründen und hinreichend zu
dokumentieren.