Baumdienst - Jakob Nestle - 57635 Werkhausen



Home      Rechtliches      Galerie     Kontakt     Impressum

 
  Drop Down Menu    
 
 
Rechtliches

Bundesnaturschutzgesetz: Folgendes gilt es zu beachten

Bäume im Garten, in Grünanlagen, Rasensportanlagen und auf Friedhöfen sind von den Fäll- und Schnittverboten nicht betroffen.
Auch zwischen 1. März und 30. September dürfen Sie die Bäume in Ihrem Garten also ohne besondere Genehmigung fällen oder zurückschneiden.
Es sei denn
, dort befinden sich Lebensstätten wild lebender Tiere oder es existieren in Ihrer Gemeinde oder Ihrem Bundesland gesonderte naturschutzrechtliche Vorschriften wie zum Beispiel eine Baumschutzsatzung (mehr Informationen).

Hecken, lebende Zäune, Sträucher und andere Gehölze unterliegen dagegen – auch in privaten Gärten oder in Grünanlagen –
den Fäll- und Schnittverboten nach § 39 BNatSchG im Zeitraum von 1. März bis 30. September.
Beachten Sie also, dass der Rückschnitt von Hecken in dieser Zeit nicht erlaubt ist. Dies gilt jedoch nur für größere Schnitte oder ein „auf Stock setzen“ der Gehölze. Ein schonender Formschnitt fällt somit nicht in das Verbot.
Sie können jederzeit herausgewachsene Äste an Ihren Hecken und Sträuchern korrigieren.
Auch Pflegeschnitte an Obstgehölzen sind aus der Verbotsregelung ausgenommen. Sie sind ganzjährig erlaubt. (mehr Informationen).

Ausnahmen von der Regelung

Maßnahmen, die die Verkehrssicherheit (wieder-)herstellen sind ebenfalls von Fäll- und Schnittverboten ausgenommen.
Sie können aber aufgrund anderer naturschutzrechtlicher Verbote genehmigungspflichtig sein.
Baum- und Gehölzpflegemaßnahmen, die der ZTV-Baumpflege und den einschlägigen Regelwerken gemäß durchgeführt werden,
sind ebenfalls ausgenommen. Diese Maßnahmen sind an allen Bäumen und Gehölzen während des gesamten Jahres erlaubt.
Doch auch hier gilt: Befinden sich Lebensstätten wilder Tierarten im Baum oder existieren andere naturschutzrechtliche Verbote,
sind auch diese Maßnahmen untersagt. Suchen Sie also Ihre Bäume vor dem Schnitt nach Vogelnestern, Spechthölen und anderen Nistplätzen ab.

Geschützte Bäume, von denen eine Verkehrsgefährdung ausgeht, dürfen nur bei unmittelbar drohender Gefahr ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde gefällt werden. Diese muss aber unmittelbar nach der Fällung informiert werden. Bei jeder Fällung und jedem Fäll-Antrag ist die Krankheit beziehungsweise die verkehrsgefährdende Ursachen, die die Fällung notwendig macht, zu begründen und hinreichend zu dokumentieren.

 









 

 
 

SO KONTAKTIEREN SIE UNS:
Jakob Nestle
Ochsenbruch 5
57635 Werkhausen
Telefon: 0 26 86 - 85 74
Mobil: 0175 - 75 63 022
E-Mail:
jakobnestle@web.de

 UNSER SERVICE:
• Problembaumfällung
• Baumpflege mit Seilklettertechnik
• Garten- und Objektpflege
• Wurzelstockfräsen
• Häckselarbeiten
• Baggerarbeiten